Börsenlexikon

Die wichtigsten Börsenbegriffe von A-Z kurz und einfach erklärt.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und deshalb keine Einkommensteuer anfällt. Für Kinder kommt zusätzlich der Kinderfreibetrag hinzu, wodurch sich der steuerliche Spielraum erweitert.

Grundsätzlich unterliegen Kapitalerträge – etwa Zinsen, Dividenden aus Aktien oder ETFs, Kursgewinne sowie Erträge aus Kryptowährungen – der Abgeltungssteuer. Liegt jedoch eine NV-Bescheinigung vor, werden diese Erträge in voller Höhe ohne Steuerabzug ausgezahlt. Ein Freistellungsauftrag ist dann nicht mehr nötig.

Die NV-Bescheinigung gilt in der Regel für bis zu drei Jahre und muss danach neu beantragt werden. Der Antrag erfolgt beim zuständigen Finanzamt mit dem Formular NV 1 A.

(Stand: 2025)

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